Reiseversicherungsbedingungen

Reiseversicherungsbedingungen



1.- KOSTEN FÜR BUCHUNGSSTORNIERUNGEN.

Der VERSICHERER deckt vorbehaltlich der in den Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Ausschlüsse bis zu der in den Sonderbedingungen festgesetzten Summe die Kosten für Stornierungen von Buchungen, die dem/der VERSICHERTEN aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur oder eines der Tourismusdienstleister in Rechnung gestellt werden, sofern die Stornierung vor Antritt der Reise und aus einem der folgenden nach Abschluss der Versicherungspolice eingetretenen Gründe erfolgt ist:

  1. Tod, schwere Unfallverletzungen oder schwere Erkrankung:
    • Des/der VERSICHERTEN, seines/ihres Ehepartners oder eines/einer Verwandten in auf- oder absteigender Linie, Geschwisters, Schwagers oder Schwägerin, Schwiegersohns oder –tochter, Schwiegervaters oder –mutter oder Verwandten dritten Grades.
    • Der Person, die beauftragt wurde, die Minderjährigen oder behinderten Personen auf der Reise zu begleiten.
    • Des beruflichen Vertreters.
    Im Falle des/der VERSICHERTEN liegt eine schwere Erkrankung dann vor, wenn diese/r innerhalb der letzten 7 Tage vor der Reise ins Krankenhaus eingeliefert werden musste oder das Bett nicht verlassen durfte und er/sie aus gesundheitlichen Gründen außer Stande war, die Reise am vorgesehenen Datum anzutreten. Ist nicht der/die VERSICHERTE selbst, sondern eine der genannten anderen Personen betroffen, liegt eine schwere Erkrankung allerdings nur dann vor, wenn eine Einlieferung ins Krankenhaus erforderlich war oder akute Lebensgefahr bestand. Als schwere Unfallverletzung gilt ein körperlicher Schaden, der nicht vom Unfallopfer vorsätzlich herbeigeführt wurde, sondern unvorhergesehene äußere Ursachen hatte und nach ärztlicher Meinung den/die VERSICHERTE/N daran hindert, die Reise am vorgesehenen Datum anzutreten bzw. das Überleben des/der betreffenden Verwandten gefährdet.
  2. Stornierung der Person, die den/die VERSICHERTE/N auf der Reise begleiten sollte und mit ihm/ihr gleichzeitig und durch denselben Vertrag versichert wurde, sofern diese Stornierung aus einem der obigen Gründe erfolgt ist.
  3. Abtretung der Reise infolge Stornierung des/der VERSICHERTEN zu Gunsten einer anderen Person, wobei die durch die Umbenennung des Buchungsinhabers verursachten Kosten gedeckt sind.
  4. Bestellung des/der VERSICHERTEN zu einem chirurgischen Eingriff.
  5. Der VERSICHERTEN ärztlich verordnete Bettruhe wegen einer nach Unterzeichnung der Police eingetretenen Risikoschwangerschaft oder wegen Fehlgeburt.
  6. Erkrankung eines weniger als 24 Monate alten Kindes, sofern es durch diese Police mitversichert ist.
  7. Medizinische Quarantäne aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses.
  8. Ladung zur Zeugenaussage oder als Geschworene/r vor einem Zivil- oder Strafgericht.
  9. Einberufung in einen Wahlvorstand.
  10. Teilnahme an staatlichen Prüfungen, deren Termin nach Abschluss dieser Versicherung festgesetzt wurde.
  11. Schwere Schäden infolge Brand, Explosion, Raub oder Naturgewalt an der Haupt- oder Zweitwohnung des/der VERSICHERTEN oder an dessen/deren Geschäftsräumen, sofern er/sie selbständig berufstätig ist oder ein Unternehmen leitet und unbedingt vor Ort erscheinen muss.
  12. Diebstahl der Reisedokumente oder des Gepäcks, sofern der/die VERSICHERTE dadurch verhindert ist, die Reise anzutreten oder fortzusetzen.
  13. Unvorhergesehene Nichtbewilligung von Visa.
  14. Fälle von Luft-, Boden- oder Seepiraterie, die es dem/der VERSICHERTEN unmöglich machen, die Reise am geplanten Datum anzutreten.
  15. Erklärung des Wohnortes oder des Reiseziels des/der VERSICHERTEN zum Katastrophengebiet.
  16. Besetzung eines Arbeitsplatzes in einer anderen Firma kraft eines Arbeitsvertrages, sofern dieser Arbeitsplatzwechsel zum Zeitpunkt der Buchung der Reise und des Abschlusses der Versicherung noch nicht feststand.
  17. Zwangsweise berufliche Versetzung.
  18. Berufliche Kündigung des/der VERSICHERTEN aus nicht disziplinären Gründen. Die Deckung wird unter keinen Umständen fällig bei Beendigung des Arbeitsvertrages, freiwilligem Verzicht auf den Arbeitsplatz oder Nichtbestehen der Probezeit. Die Kündigung muss in jedem Fall nach Abschluss dieser Versicherung mitgeteilt worden sein.
  19. Zwangsveranlagung durch das Finanzamt, die von dem/der VERSICHERTEN einen Betrag von über 600 € fordert.
  20. Panne oder Unfall eines Fahrzeugs des/der VERSICHERTEN oder seines/ihres Ehepartners, die den/die VERSICHERTE/N daran hindert, die Reise anzutreten.
  21. Stornierung wegen Antrittes einer anderen vergleichbaren Reise, die bei einem notariell beglaubigten öffentlichen Preisausschreiben gewonnen wurde.
  22. Polizeiliche Verhaftung des/der VERSICHERTEN.
  23. Ladung zum Scheidungsprozess.
  24. Übergabe eines Adoptivkindes.
  25. Bestellung zu einer Organtransplantation.
  26. Gewährung öffentlicher Stipendien.
  27. Ladung zur Vorlage und Unterzeichnung öffentlicher Dokumente.
  28. Gerichtliche Feststellung der Zahlungseinstellung oder des Konkurses der Firma.
  29. Änderung der Urlaubsdaten seitens der Firma.
  30. Durch schriftlichen Nachweis belegbare Ursache höherer Gewalt.
    Diese Deckung gilt nur, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt der Buchung oder Buchungsbestätigung der Reise abgeschlossen wurde.
2.- ERSATZ UNGENUTZTEN URLAUBS.

Der VERSICHERER deckt vorbehaltlich der in den Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Ausschlüsse bis zu der in den Sonderbedingungen festgesetzten Summe einen bestimmten Betrag pro ungenutztem Urlaubstag. Dieser Betrag ergibt sich aus der Division der Deckungssumme durch die Anzahl der für die Reise veranschlagten Tage. Die Urlaubskosten sind im voraus nachzuweisen. Diese Deckung wird fällig, wenn der/die VERSICHERTE aus einem der in Deckung 1 – „KOSTEN FÜR BUCHUNGSSTORNIERUNGEN” – vorgesehenen Gründe zum Urlaubsabbruch gezwungen war.

3.- VORZEITIGE RÜCKREISE WEGEN SCHWEREN UNFALLS IN DER WOHNUNG ODER IN DEN GESCHÄFTSRÄUMEN.

Der VERSICHERER bezahlt dem/der VERSICHERTEN ein Rückreiseticket zum Wohnort, falls diese/r die Reise abbrechen muss wegen schwerer Beschädigung der Hauptwohnung oder der Geschäftsräume durch Brand, sofern der Einsatz der Feuerwehr erforderlich war, polizeilich zur Anzeige gebrachten vollendeten Einbruchdiebstahl oder schwere Überschwemmung, sofern diese Umstände unbedingt die Anwesenheit des/der VERSICHERTEN erfordern, da direkte Verwandte oder Vertrauenspersonen nicht in der Lage wären, in diesen Situationen zu entscheiden, sofern sich diese Beschädigung nach Antritt der Reise ereignet hat. Der VERSICHERER bezahlt in diesem Falle auch der Begleitperson des/der VERSICHERTEN ein Rückreiseticket, wenn diese durch diese Police mitversichert ist.

4.- ENTSENDUNG EINES BERUFSFAHRERS BEI ERKRANKUNG ODER UNFALL DES/DER VERSICHERTEN.

Musste der/die VERSICHERTE wegen Erkrankung, Unfall oder Tod zurückbefördert werden oder ist er/sie außer Stande, das Fahrzeug zu fahren, ohne dass eine der mitreisenden Personen ihn/sie ersetzen kann, entsendet der VERSICHERER nach schriftlicher Genehmigung des Fahrzeughalters einen Berufsfahrer mit dem Auftrag, das Fahrzeug und seine Insassen bis zu deren Wohnsitz in Ihrem Heimatland zu befördern. Der VERSICHERER übernimmt dabei lediglich die Kosten des Fahrers, nicht jedoch die übrigen Kosten wie Mautgebühren, Kraftstoff, Unterhaltung des Fahrzeugs und Ausgaben der Reisenden. Da der VERSICHERER die in den durchreisten Ländern geltenden Gesetze bezüglich Nutzung und Verkehr von Kraftfahrzeugen beachten muss, kann er diese Leistung verweigern, wenn das Fahrzeug die jeweils gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt oder Anomalien aufweist, die dessen Benutzung nicht ratsam erscheinen lassen.

5.- ENTSENDUNG EINER BEGLEITPERSON FÜR DEN RÜCKTRANSPORT VON MINDERJÄHRIGEN.

Ist der/die erkrankte, verunglückte oder verstorbene VERSICHERTE lediglich in Begleitung eines mitversicherten Kindes unter 15 Jahren gereist, übernimmt der VERSICHERER die Organisation und Kosten für die Hin- und Rückreise einer Begleitperson zum Rücktransport des Kindes an seinen Hauptwohnsitz.

6.- NACHSENDUNG VON IM HOTEL ODER APPARTEMENT VERGESSENEN GEGENSTÄNDEN.

Der VERSICHERER übernimmt die Organisation und Kosten bis zu 120 € für die Nachsendung der Gegenstände, die der/die VERSICHERTE in dem Hotel oder Appartement vergessen hat, in dem er gewohnt hat, sofern der Wert dieses Gegenstandes höher ist als 120 €.

AUSSCHLÜSSE

Nicht versichert sind Buchungsstornierungen und Reisekostenerstattungen aus folgenden Gründen:

  1. Schönheitsbehandlungen, Routineuntersuchungen, Heilbehandlungen, Kontraindikationen gegen Flugreisen, Impfungen, die Unmöglichkeit der Fortsetzung der empfohlenen medizinischen Vorsorge an bestimmten Reisezielen und Schwangerschaftsabbrüche.
  2. Psychische oder geistige Erkrankungen oder Depressionen, die keinen Krankenhausaufentalt oder einen Krankenhausaufenthalt von weniger als sieben Tagen erfordern.
  3. Krankheiten, die innerhalb 30 Tagen vor der Buchung und dem Abschluss dieser Versicherung behandelt wurden oder ärztlicher Versorgung bedurften.
  4. Die Beteiligung an Wetten, Duellen, Verbrechen oder Schlägereien, sofern sie nicht aus Notwehr erfolgt.
  5. Epidemien.
  6. Terrorismus.
  7. Versäumnis der Vorlage der auf Reisen unbedingt mitzuführenden Dokumente wie Reisepass, Visa, Tickets, Ausweis oder Impfbescheinigungen.
  8. Komplikationen der Schwangerschaft mit Ausnahme der unter Punkt 5 dieser Stornierungskostenversicherung festgelegten Fälle.
7. GEPÄCK.

7.1 Sachschäden und Sachverluste. Der VERSICHERER entschädigt vorbehaltlich der in den Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Ausschlüsse bis zu einer Summe von 300,00 Euro pro Person für Sachverluste und –schäden, die am Gepäck aus einem der nachstehend genannten Gründe verursacht wurden während des Hin- oder Rücktransports in einem Transportmittel gleich welcher Art, das jedoch von derselben Organisation gemietet worden sein muss, über die das Hotel oder Appartement gebucht wurde:

  • Raub (im Sinne von Diebstahl mit Drohung oder Gewaltanwendung gegen Personen oder Sachen).
  • Unmittelbar durch Brand oder Raub verursachte Schäden.
  • Vom Frachtführer verschuldete Schäden oder totale oder partielle Verluste.

Wertgegenstände sind bis zu 50% der Versicherungssumme des gesamten Gepäcks gedeckt. Als Wertgegenstände gelten Schmuck, Uhren, Edelmetallobjekte, Pelze, Gemälde, Kunstgegenstände, Gold-, Silber- und Edelmetallschmiedearbeiten, Unikate, Handys und deren Zubehör, Fotoapparate, Kameras und Foto- und Videozubehör, Radios, Ton- oder Bildaufnahme- und -wiedergabegeräte und deren Zubehör, EDV-Material aller Art, ferngesteuerte Modelle und Zubehörteile, Jagdgewehre, Flinten und deren optisches Zubehör, Rollstühle und medizinische Apparate, etc. Schmuck und Pelze sind lediglich gegen Raub versichert und auch nur dann, wenn sie im Hoteltresor aufgewahrt werden oder der/die VERSICHERTE sie bei sich trägt. In Fahrzeugen zurückgelassene Gepäckstücke sind nur versichert, wenn sie im Kofferraum aufbewahrt sind und dieser abgeschlossen ist. Der Versicherungsschutz gilt nur, wenn das Fahrzeug von 22 bis 6 Uhr in einem überwachten geschlossenen Parkhaus untergestellt wird; Frachtführern anvertraute Fahrzeuge sind von dieser Regelung ausgeschlossen. In Lieferwagen oder Vans zurückgelassene Gepäckstücke sind nicht gegen Raub versichert, da diese Fahrzeuge keinen Kofferraum mit unabhängigem Schloss besitzen. Im Kofferraum eines Fahrzeuges aufbewahrte Wertgegenstände sind nur dann versichert, wenn das Fahrzeug in einer Garage oder auf einem bewachten Parkplatz abgestellt wird. Die Anwendung der Proportionalregel im Versicherungsfall ist ausdrücklich ausgeschlossen; die Schadensregulierung erfolgt stets gemäß erstem Risiko.

AUSSCHLÜSSE

Von der Deckung ausgeschlossen sind:

  1. Arbeitswaren und –material, Geld, Banknoten, Reisetickets, Briefmarkensammlungen, Wertpapiere gleich welcher Art, Ausweispapiere und alle möglichen sonstigen gedruckten Dokumente, Kreditkarten, Datenträger in Band- oder Scheibenform, gefilmte oder auf magnetischen Datenträgern abgespeicherte Dokumente, Sammlungen und Material zu Berufszwecken, Prothesen, Brillen und Kontaktlinsen. Personal Computer gelten nicht als Arbeitsmaterial in diesem Sinne.
  2. Diebstahl, sofern er sich nicht im Inneren der Hotelzimmer oder Appartements ereignet, solange sie abgeschlossen sind. (Als Diebstahl gilt in diesem Sinne die durch Unachtsamkeit ermöglichte Entwendung ohne Drohung oder Gewalt gegen Personen oder Sachen.)
  3. Schäden infolge normaler oder natürlicher Abnutzung, natürlicher Mängel oder unzweckmäßiger oder unzureichender Verpackung; Schäden durch witterungsbedingte Abnutzung.
  4. Verluste wegen Abhandenkommens oder Vergessens des betreffenden Gegenstandes ohne Verschulden eines Frachtführers.
  5. Raub bei wildem Camping oder Caravaning; Wertgegenstände sind auch bei Camping auf überwachten Plätzen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
  6. Schäden, Verlust oder Raub an persönlichen Gegenständen, wenn diese unbeaufsichtigt an einem öffentlichen Ort oder in einem Raum gelassen wurden, der mehreren Personen zur Verfügung stand.
  7. Zerstörung durch Diebstahl oder Raub, bewaffneten Überfall, Brand oder Brandlöschung; nicht ausgeschlossen ist die Zerstörung infolge Unfalls des Transportmittels.
  8. Unmittelbar oder mittelbar durch Kriegshandlungen, zivile oder militärische Unruhen, Volksaufstände, Streiks, Erdbeben oder Radioaktivität verursachte Schäden.
  9. Schäden, die von dem/der VERSICHERTEN absichtlich herbeigeführt oder grob fahrlässig verursacht wurden; Schäden infolge des Austritts im Gepäck aufbewahrter Flüssigkeiten.
  10. Kraftfahrzeuge aller Art, ihre Teile und ihr Zubehör.
8. HAFTPFLICHT

8.1 Private Haftpflicht. Der VERSICHERER deckt bis zu einem Betrag von 30.000,00 Euro pro Person alle finanziellen Entschädigungen, zu deren Bezahlung der/die VERSICHERTE gemäß den Artikeln 1902 bis 1910 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs oder vergleichbaren Gesetzesvorschriften anderer Länder als private/r Haftpflichtige/r für unfreiwillig an dritten Personen oder deren Tieren oder Gütern verursachte Personen- bzw. Sachschäden verpflichtet sein sollte. Der/die VERSICHERTE oder VERSICHERUNGSNEHMER/IN, die durch diese Police Mitversicherten, deren Ehepartner, deren Verwandten in auf- oder absteigender Linie, alle sonstigen Verwandten, die mit den genannten Personen zusammenleben, deren Geschäftspartner, Angestellte und alle sonstigen Personen, die faktisch oder rechtlich von dem/der VERSICHERTEN oder VERSICHERUNGSNEHMER/IN abhängen, solange sie im Rahmen dieser Abhängigkeit handeln, gelten nicht als dritte Personen im Sinne dieser Bestimmung. In dem genannten Deckungsbetrag inbegriffen sind die Bezahlung von Gerichtskosten und gerichtlichen Kautionen, die von dem/der VERSICHERTEN gefordert werden sollten.

AUSSCHLÜSSE

Von dieser Deckung ausgeschlossen sind:

  1. Haftpflichten des/der VERSICHERTEN aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeuges, Flugzeuges oder Bootes oder der Benutzung von Feuerwaffen.
  2. Gerichtlich oder behördlich verhängte Bußgelder oder Sanktionen.
  3. Haftpflichten wegen der professionellen Ausübung sportlicher Aktivitäten oder der Ausübung der folgenden Sportarten als Berufssportler oder Amateur: Bergsteigen, Boxen, Bob, Höhlenforschung, Judo, Fallschirmspringen, Drachenflug, Segelflug, Polo, Rugby, Schießen, Yachtfahren, Kampfsportarten und alle mit Kraftfahrzeugen ausgeübte Sportarten.
  4. Schäden an Gegenständen, die dem/der VERSICHERTEN aus gleich welchem Grunde in Verwahrung gegeben wurden.
BEMERKUNGEN:

1. Die angebotenen Prämien gelten ab dem Datum dieses Versicherungsprojektes für zwei Monate.

2. Dieses Versicherungsprojekt ist eine Zusammenfassung von Deckungsleistungen, die den in den ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN der Police festgesetzten Ausschlüssen und Beschränkungen unterliegen.

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